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Feststellungsprüfung in Fremdsprachen

Schülerinnen und Schüler können unter bestimmten Voraussetzungen die Anerkennung der Amtssprache des Herkunftslandes anstelle von Englisch oder einer anderen Fremdsprache erwerben (BASS 13-61 Nr. 1).

Frist

Der Antrag Zulassung zur Sprachprüfung muss mit den entsprechenden Unterlagen bis zum 30. August 30. September im Schulbüro gestellt werden.

Zur Verfügung vom August 2025

1. Schülerinnen und Schüler im dualen System

„Schülerinnen und Schüler können im Rahmen der Berufsschule ebenfalls eine Sprachfeststellungsprüfung ablegen, die gegebenenfalls auch die notwendige Englischkenntnis für die Fachoberschulreife (FOR) gemäß VV 9.1.4 zu Anlage A der APO-BK ersetzt.

Hierbei ist auch die VV 8.1.4 zu Anlage A zu beachten:

„[…] für Schülerinnen und Schüler ohne Vorkenntnisse in der Fremdsprache ist auch ein Unterrichtsangebot auf der Niveaustufe A1 sicherzustellen und eine Note im Zeugnis auszuweisen. Für Schülerinnen und Schüler, die eine Feststellungsprüfung gemäß RdErl. v. 10.03.1992 (BASS 13-61 Nr. 1) nachweisen können, wird die Note der Prüfung im Zeugnis übernommen. Die Teilnahme am Fremdsprachenunterricht der Fachklasse ist sicherzustellen und im Zeugnis unter Bemerkungen auszuweisen. Die Zuordnung der erworbenen Abschlüsse zu den Referenzniveaus erfolgt entsprechend dem erteilten Unterrichtsangebot von A1 bis B2.“

Zudem ist folgende Bemerkung aufzunehmen:

„Trotz einer vorhandenen Note im Fach Englisch ist der Schüler/die Schülerin noch nicht in das Sprachenangebot eingegliedert worden.“

Die Bemerkung dient zur Klarstellung, dies bietet sich insb. deshalb, da hier (anders als in anderen Bildungsgängen und Schulformen), wenn auch auf niedrigerer Niveaustufe eine Benotung erfolgt.

Bei Schülerinnen und Schülern, die im Rahmen ihrer dualen Ausbildung die Sprachfeststellungsprüfung absolvieren, ist zudem bei der Anmeldung der Abschlusszeitpunkt zu beachten. Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung gegebenenfalls zum Schulhalbjahr beenden, müssen im vorangegangenen Schuljahr geprüft und angemeldet werden.

2. Schülerinnen und Schüler in der Ausbildungsvorbereitung / Internationalen Förderklasse

„Bei den Internationalen Förderklassen an Berufskollegs handelt es sich formal um den Bildungsgang „Ausbildungsvorbereitung“ in Vollzeitform gemäß APO-BK Anlage A Abschnitt 3. Aufgenommen werden berufsschulpflichtige Jugendliche mit Zuwanderungsgeschichte, die erstmals eine deutsche Schule besuchen und nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der Regelklasse verfügen. Die Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit, den Ersten Schulabschluss zu erwerben. Eine nicht ausreichende Leistung im Unterrichtsfach Englisch bleibt unberücksichtigt.

Dies gilt ebenfalls für Schülerinnen und Schüler, die den regulären Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung besuchen.

Für diese Schülergruppe ergibt sich somit keine Notwendigkeit, eine Feststellungsprüfung durchzuführen. Folglich werden diese Schülerinnen und Schüler nicht zur Sprachfeststellungsprüfung zugelassen.

Vielmehr sollen die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit erhalten, am Englischunterricht in Binnendifferenzierung entsprechend ihrer jeweiligen Vorbildung teilzunehmen.“

Da vermehrt auch Schülerinnen und Schüler in den regulären AV-Klassen zu Sprachfeststellungsprüfungen angemeldet wurden, haben wir hierzu klargestellt, dass auch für diese Schülerinnen und Schüler keine Sprachfeststellungsprüfungen erforderlich sind.

Schülerinnen und Schüler können im Rahmen des binnendifferenzierten Unterrichts ebenfalls (abweichend vom grundsätzlichen Vorgehen) benotet werden; im Zeugnis ist hierzu dann entsprechend das Niveau, auf das sich die Benotung bezieht (A1), zu vermerken. Zudem ist folgende Bemerkung aufzunehmen:

„Trotz einer vorhandenen Note im Fach Englisch ist der Schüler/die Schülerin noch nicht in das Sprachenangebot eingegliedert worden.“

3. Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulreife anstreben

„Da die Sprachfeststellungsprüfungen grundsätzlich auf dem Niveau des angestrebten Abschlusses durchzuführen sind und an diese ähnliche Anforderungen wie in der zu ersetzenden Fremdsprache zu stellen sind, folgt daraus, dass die Prüfungen auf B2-Niveau durchzuführen sind und die Prüfung einen dem jeweiligen Bildungsgang entsprechenden Fachbezug aufweisen muss.

Bereits mangels entsprechend qualifizierter Prüferinnen und Prüfer wird daher leider regelmäßig keine Sprachfeststellungsprüfung realisiert werden können.

Die Schülerinnen und Schüler haben bis zum Erwerb des Abschlusses in der Regel eine längere Zeit im hiesigen Bildungssystem verbracht, sodass eine Eingliederung in den Englischunterricht in der Regel möglich sein dürfte.“

Das Ministerium für Schule und Bildung hat im Austausch mit uns klargestellt, welche fachlichen Anforderungen an die Prüfungen zu stellen sind. Diese konnten durch das bisherige Prüfungsverfahren nicht hinreichend erfüllt werden.

Die hieraus zwingenden Voraussetzungen für die Umsetzung der Sprachfeststellungsprüfung werden leider eine praktische Umsetzung erschweren. Zum einen stehen keine Prüfungsaufgaben zur Verfügung, die den entsprechend hohen Anforderungen gerecht werden. Zum anderen sind keine ausreichend qualifizierten Prüferinnen und Prüfer verfügbar, da diese auch fachbezogen prüfen können müssten; gleichzeitig sind die Ressourcen nicht ausreichend, um gegebenenfalls externe Prüferinnen und Prüfer sowie Übersetzer zu akquirieren.

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